Positionspapier des Arbeitgeberverbands Pflege e.V.

Häusliche Betreuung

„So werden die Dienstleistungen der professionellen häuslichen Betreuung in privaten Haushalten ein anerkannter Bereich der pflegerischen Versorgung“

In allen Bundesländern, speziell auch in ländlichen Regionen, wird es immer schwieriger, die pflegerische Versorgung sicherstellen zu können. Das ist alarmierend und kann zur Bedrohung für Pflegebedürftige in der häuslichen Umgebung und deren Angehörige werden. Auf tragische Weise wurde es den Betroffenen vor Augen geführt, als mit dem Ausbruch der Corona-Pandemie die Tages- und Kurzzeitpflegeangebote schließen mussten. Vor allem in der aktuellen Krisensituation zeigt sich, wie wichtig die Angebote der professionellen Betreuungsdienstleistungen für Privathaushalte in Deutschland geworden sind.

Viele ambulante Dienste mussten bereits vor der Corona-Krise neue Patient*innen ablehnen, weil ihnen das Personal fehlte und auch stationäre Pflegeeinrichtungen hatten teils lange Wartelisten für einen Pflegeplatz. Der Pflegemarkt der professionellen häuslichen Betreuungsleistungen (sog. Live-In) hingegen wächst aufgrund der zunehmenden Nachfrage von Pflegebedürftigen und Angehörigen stark. Branchenangaben von ca. 400.000 Betreuungskräften in privaten Haushalten zeugen davon, wie wichtig diese Form der Betreuung als Unterstützung für Menschen ist, die gern und bewusst eins zu eins in ihrem Zuhause versorgt werden wollen.

Professionelle Betreuungsdienstleistungen bilden den niedrigschwelligen Einstieg in die häusliche Betreuung und sind, ähnlich wie die Betreuung und Pflege durch Angehörige, eine wichtige Möglichkeit zur Begleitung hilfe- und pflegebedürftiger Menschen in Deutschland. Vor allem in den Regionen, in denen die Versorgungsangebote der professionellen Pflege bereits sehr knapp oder nicht vorhanden sind, ermöglichen die Betreuungsdienstleistungen in der Häuslichkeit eine wichtige Grundversorgung. Nichtsdestotrotz gilt die Versorgung über Betreuungsdienste im häuslichen Umfeld als sogenannte rechtliche Grauzone, was die Betroffenen und Angehörigen verunsichert. Deshalb engagiert sich der Arbeitgeberverband Pflege e.V. (AGVP) seit Anfang des Jahres 2021 verstärkt in dem Bereich.

Der Verband setzt sich dafür ein, dass die professionellen Betreuungsdienstleistungen in privaten Haushalten endlich als Teil der Versorgungskette in Deutschland anerkannt werden. Spätestens jetzt muss auch politisch anerkannt werden, welche wertvolle Arbeit durch professionelle Betreuungspersonen in der häuslichen Pflege geleistet wird. Die verfügbaren ambulanten, stationären und kommunalen Angebote können diese Bedarfe nicht abdecken.

Die Anerkennung und der Mix der bereits existierenden und nachgefragten Pflege- und Betreuungsangebote ist aus Sicht des AGVP essentiell, um

  • den Pflegebedürftigen die Wahlfreiheit der Versorgung auch zukünftig zu ermöglichen und damit die individuellen Versorgungswünsche zu akzeptieren,
  • die Wirtschaftlichkeit der Pflegeleistungen zu gewährleisten und damit auch die finanzielle Belastung für Pflegebedürftige, Angehörige und Sozialhilfeträger zu minimieren,
  • einen gesunden Wettbewerb und damit auch Weiterentwicklung, Investitionen und Innovationen zu fördern.

Für die Weiterentwicklung der Branche der professionellen Betreuung und für alle Beteiligten ist es daher wichtig, dass

1. Professionelle Betreuungsdienstleistungen in häuslicher Gemeinschaft als eigenständiger Sektor in der gesamtpflegerischen Versorgung anerkannt werden.

Betreuungsdienstleistungen bilden den niedrigschwelligen Einstieg in die häusliche Betreuung und sind, ähnlich wie die Betreuung und Pflege durch Angehörige, eine wichtige Möglichkeit zur Begleitung hilfe- und pflegebedürftiger Menschen in Deutschland. Vor allem in den Regionen, in denen die Versorgungsangebote der professionellen Pflege bereits sehr knapp sind, ermöglichen die Betreuungsdienstleistungen in der Häuslichkeit eine erste Versorgung.

So kann das umgesetzt werden:

Im SGB V und SGB XI sind bereits auch Betreuung und Pflege in der Häuslichkeit durch zugelassene Pflegedienste und auch Angehörige geregelt – nur noch nicht die Leistungen der professionellen Betreuungskräfte inkludiert. Die wesentlichen Aufgaben der Betreuungskräfte umfassen neben der Grund- und Körperpflege auch Aufgaben der hauswirtschaftlichen Versorgung. Eine entsprechende Ergänzung des SGB XI, z.B. in den §§ 3, 4, 8 Abs. 2 SGB XI und damit auch die Anerkennung und Abrechenbarkeit der häuslichen Betreuung durch professionelle Betreuungskräfte sind längst überfällig.

Schätzungsweise 400.000 private Haushalte werden pro Jahr mit professionellen Betreuungskräften betreut. Diese Personen und Familien haben sich bewusst und aus sehr unterschiedlichen Gründen für die Eins-zu-Eins-Betreuung durch Betreuungskräfte entschieden, z.B. weil die Pflege durch Angehörige oder Nachbarn nicht möglich ist. Oder aufgrund einer plötzlich eingetretenen Pflegebedürftigkeit wird umgehend Unterstützung benötigt, ambulante Dienste in der Region oder stationäre Pflegeeinrichtungen haben jedoch keine freien Kapazitäten oder passenden Pflegeangebote. Die Liste lässt sich weiter fortführen. Die professionellen Betreuungskräfte ermöglichen in den Fällen die Versorgung in der eigenen Häuslichkeit und schließen die Lücken in der fachpflegerischen Versorgung, die die Pflegestrukturen und Kommunen bisher nicht leisten konnten. Der Gesetzgeber darf daher nicht länger wegschauen und muss die Versorgung durch professionelle Betreuungskräfte endlich anerkennen.

Der AGVP schlägt daher vor, dies mit einem eigenen Kapitel „Professionelle häusliche Betreuung“ in das Sozialgesetzbuch XI zu integrieren oder ein eigenes Hausbetreuungsgesetz nach dem Schweizer Vorbild zu verabschieden. Die pflegebedürftige Person soll selbst entscheiden, welche Leistungen mit dem nach dem Pflegegrad zustehenden Pflegegeld finanziert werden und den Betrag auch für die Finanzierung einer professionellen Betreuungskraft nutzen können. Ähnlich dem Betreuungsgeld für die Betreuung von Kindern in der Häuslichkeit, welches 2015 in die Länderverantwortung überging, wäre auch ein Betreuungsgeld für die häusliche Betreuung denkbar, z.B. wenn eine Betreuung durch Angehörige nicht oder nicht ausreichend sichergestellt werden kann.

2. Die Beschäftigung von professionellen Betreuungskräften in privaten Haushalten arbeitsrechtlich in Deutschland anerkannt wird.

Dadurch erhalten nicht nur die Betreuungskräfte und Vermittlungsunternehmen, sondern auch die pflegebedürftigen Menschen und deren Angehörige endlich Rechtssicherheit.

So kann das umgesetzt werden:

Die professionellen Betreuungsdienstleister bieten aktuell verschiedene Betreuungsmodelle an. Diese Vielfalt muss in einen gesetzlichen Rahmen ins deutsche Arbeitsrecht überführt werden, um für die Betroffenen Transparenz und rechtliche Klarheit zu schaffen. Gleichzeitig wird damit die anerkannte Dienstleistung von der Schwarzarbeit abgegrenzt.

Wichtig ist die Schaffung einer arbeitsrechtlichen Regelung, sodass Arbeitszeiten klar definiert werden und von Bereitschaftszeiten, wie bspw. Rufbereitschaft, abgegrenzt werden. Für die Bereitschaftszeit muss eine Sonderregelung geschaffen werden. Hintergrund ist, dass bei der Betreuung im häuslichen Umfeld zwar die Arbeitszeit festgelegt werden kann. Eine Differenzierung zwischen Bereitschaftszeiten und Ruhezeit, bzw. Freizeit, ist hingegen nicht oder nur eingeschränkt möglich. Denkbar wäre daher die Aufnahme in den § 14 Abs. 2 Punkt 2 des Vierten Abschnitts ArbZG “Ausnahmen in besonderen Fällen“. Alternativ wäre auch eine durch den Bund erlassene Rechtsverordnung nach dem § 15 Abs. 2 und 2a ArbZG, mit der eine für den Bereich der häuslichen Betreuung spezielle Arbeitszeitverordnung Rechtssicherheit geschaffen werden kann, die auch mit der europäischen Entsenderichtlinie konform geht. Für selbständige Betreuungskräfte greift das ArbZG nicht. Eine Verordnung könnte auch für den Bereich Verbindlichkeiten schaffen.

3. Die Kooperation mit fachpflegerischen Angeboten, wie der ambulanten Pflege sowie der Tages- und Kurzzeitpflege, und damit auch die Abrechnung der Betreuungsleistungen über die Pflegekassen möglich wird.

Die Kombination von professionellen Betreuungsdienstleistungen in der Häuslichkeit und der professionellen Fachpflege muss endlich möglich werden, um eine ganzheitliche bedarfsgerechte und individuelle pflegerische Versorgung entsprechend den Wünschen der Pflegebedürftigen anbieten und abrechnen zu können.

So kann das umgesetzt werden:

Es sollten Schnittstellen mit der ambulanten Pflege geschaffen werden, um die häusliche Betreuung durch fachpflegerische Angebote ergänzen und abrechnen zu können. Fachliche Kompetenzen der Betreuungskräfte können mit regelmäßigen Schulungen und Weiterqualifizierung ausgebaut werden und für die Abstimmung der Versorgung der Pflegebedürftigen mit ambulanten Diensten sehr nützlich sein, um eine Hand-in-Hand-Versorgung sicherstellen zu können. Pflegefachkräfte können sich dann stärker auf ihre Kernkompetenzen konzentrieren.

In Nordrhein-Westfalen wurde bereits ein erprobtes System entwickelt, dass die Leistungen auf Landesebene anerkennt. Um dies im SGB XI zu verankern, hatte der Gesetzgeber schon eine Formulierung im Arbeitsentwurf zur Pflegereform vom 15.03.2021 zum § 45f SGB XI von Seite 37ff vorgeschlagen. Doch zur Verabschiedung kam es dann nicht mehr. Der Paragraph wurde gestrichen. Der AGVP fordert den Gesetzgeber daher auf, den § 47f SGB XI zu beschließen. Die Bundesländer könnten dann durch Rechtsverordnung das Nähere über die Anerkennung der Angebote von Leistungen zur Unterstützung in der häuslichen Betreuung regeln. Am sinnvollsten für alle Beteiligten wäre eine bundesweit einheitliche Verordnung.

4. Ein rechtlicher Rahmen als Mindestanforderung zur Erbringung der Dienstleistungen für Vermittlungsunternehmen im häuslichen Bereich geschaffen wird.

Ziel ist es, die professionelle Betreuung weiter zu verbessern und zu professionalisieren. Dafür sind Aufklärung und Transparenz wichtig.

So kann das umgesetzt werden:

Es ist wichtig, dass die Vermittlungsunternehmen, Betreuungskräfte und auch die Familien/Pflegebedürftigen, wo die Betreuungskräfte eingesetzt werden, ein klares Rollen- und Kompetenzverständnis haben. Die Verantwortlichkeiten, Aufgaben und Leistungsbereiche müssen eindeutig und für alle in den Prozess involvierten Personen definiert und transparent dargestellt sein. Dies muss sich auch in den Verträgen widerspiegeln.

Die Entwicklung und Etablierung von Qualitätskriterien und Servicestandards im Bereich der professionellen häuslichen Betreuung sind im Sinne eines Schutzsystems für alle Beteiligten sinnvoll und können die professionelle häusliche Betreuung aufwerten. Dazu wurde mit der DIN-Spezifikation 33454 „Betreuung unterstützungsbedürftiger Menschen durch im Haushalt wohnende Betreuungskräfte aus dem Ausland – Anforderungen an Vermittler, Dienstleistungserbringer und Betreuungskräfte“ bereits eine erste Grundlage geschaffen. Daher fordert der AGVP den Gesetzgeber auf, die gesetzlichen Möglichkeiten zur Einbindung der professionellen häuslichen Betreuung aufzunehmen.

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